Wie du entscheiden kannst, wer dich nach deinem Impfstatus fragen darf – Ein Leitfaden für dein Recht auf Privatsphäre

Hey,
in letzter Zeit ist das Thema Impfungen in aller Munde. In vielen Ländern werden Impfungen empfohlen oder sogar vorgeschrieben, um die allgemeine Gesundheit zu schützen. Aber wer darf fragen, ob du geimpft bist? In diesem Artikel beantworten wir diese Frage und geben dir einige Tipps, wie du mit der Situation umgehst.

Niemand hat das Recht, dich nach deinem Impfstatus zu fragen. Du musst niemanden über deinen Impfstatus informieren, es sei denn, es ist eine medizinische Notwendigkeit. Wenn jemand dich nach deinem Impfstatus fragt, kannst du ihnen freundlich, aber bestimmt mitteilen, dass du nicht über deinen Impfstatus sprechen möchtest.

Impfstatusabfrage darf in bestimmten Einrichtungen gemacht werden

Du willst wissen, ob du in bestimmten Einrichtungen eine Impfstatusabfrage machen darfst? Dann lese dir die §§ 3 und 36 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) durch. Dort heißt es: Personen, die in Kindertageseinrichtungen, Schulen, Heimen, Ferienlagern, Unterkünften für Obdachlose und Asylbewerber, Justizvollzugsanstalten und anderen Massenunterkünften arbeiten, dürfen eine Impfstatusabfrage machen. Eine solche Abfrage ist nicht nur für diejenigen wichtig, die in diesen Einrichtungen tätig sind, sondern auch für die Besucher und Gäste. Daher ist es ratsam, sich über den Impfstatus zu informieren, um eine mögliche Ansteckung zu verhindern.

Recht auf Corona-Test: BAG bestätigt Weisungsrecht des Unternehmens

Du hast das Recht, von deinem Arbeitgeber regelmäßig einen Corona-Test zu verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem wichtigen Grundsatzurteil bestätigt. Damit möchte dein Arbeitgeber verhindern, dass sich Covid-19 in seinen Betrieben ausbreitet. Diese Anordnung ist im Rahmen des Weisungsrechts des Unternehmens zulässig. Es ist also wichtig, dass du dich regelmäßig testen lässt, um dich und deine Kollegen zu schützen. Zudem kannst du deinem Arbeitgeber dabei helfen, ein sicheres Arbeitsumfeld zu schaffen.

Muss ich meinem Arbeitgeber Krankheiten mitteilen?

Du als Arbeitnehmer*in bist nicht dazu verpflichtet, deinem Arbeitgeber oder deinen Kolleg*innen Auskunft über deine Krankheiten zu geben. Allerdings musst du deinem Arbeitgeber mitteilen, dass du arbeitsunfähig bist, und die voraussichtliche Dauer deiner Arbeitsunfähigkeit mittels einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweisen. Diese Bescheinigung muss jedes Mal bei einer neuen Erkrankung ausgestellt werden. Außerdem muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über die Heilungschancen und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit informieren. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Krankheit länger als sechs Wochen andauert.

Masern Impfung für Babys: STIKO empfiehlt MMR Kombi

Du hast noch kein Baby, aber bald planst du eines zu bekommen? Dann solltest du dir Gedanken über die Impfung deines Babys machen. Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt die Masern-Impfung als MMR-Kombinationsimpfung mit insgesamt zwei Impfstoffdosen. Babys und Kleinkinder sollten die erste MMR-Impfung im Alter von 11-14 Monaten erhalten. Die zweite Impfung sollte dann als Kombinationsimpfung mit anderen Viren ab dem Alter von 15 Monaten durchgeführt werden. Ein Impfschutz gegen Masern ist wichtig, um Dein Baby vor einer schweren Erkrankung zu schützen. Aber auch für dich selbst ist es sinnvoll, die Kombinationsimpfung zu erhalten, damit du Dein Baby vor einer Infektion schützen kannst.

 fragen ob geimpft werden sollte

EU-Kommission legt 270-Tage-Anerkennungsdauer für digitales Impfzertifikat fest

Ja, es ist so: Die EU-Kommission hat durch die Verordnung 2021/2288 vom 21. Dezember 2021 eine Anerkennungsdauer von 270 Tagen für das digitale Impfzertifikat der EU festgelegt. Dieser Rechtsakt wird auch als der „delegierte Rechtsakt“ bezeichnet und tritt nach dem Abschluss der Grundimmunisierung in Kraft. Damit können Personen, die eine Impfung erhalten haben, über einen längeren Zeitraum von bis zu neun Monaten nachweisen, dass sie durch die Impfung immunisiert sind. Somit können sie leichter innerhalb der EU reisen. Dies ist insbesondere für diejenigen wichtig, die häufig unterwegs sind und ein mobiles Leben führen.

Impfzertifikat 3/3 oder 3/1: 365 Tage Gültigkeit

Du hast die 3 Impfungen bekommen? Dann hast du sicher schon ein Impfzertifikat erhalten. Dieses Impfzertifikat 3/3 oder 3/1, je nachdem, ob du den Jcovden-Impfstoff erhalten hast, ist genau 365 Tage gültig. Das bedeutet, dass du ein Jahr lang geschützt bist. Falls du die Gültigkeitsdauer verlängern möchtest, kannst du eine Auffrischungsimpfung machen. Diese sorgt dafür, dass deine Immunität aufrechterhalten wird. So bist du weiterhin bestmöglich vor Infektionen geschützt.

18-59 Jährige: Grundimmunisierung und Auffrischimpfung für COVID-19 Schutz

Für alle Menschen im Alter von 18 bis 59 Jahren gilt eine allgemeine Impfempfehlung. Damit sind sie bestmöglich gegen COVID-19 geschützt. Um den optimalen Schutz zu erreichen, empfehlen Experten eine Grundimmunisierung und eine Auffrischimpfung. Für die Grundimmunisierung musst Du zwei Impfstoffdosen erhalten. Der Abstand zwischen den beiden Dosen hängt vom Impfstoff ab und sollte in einem Zeitraum von 3 bis 6 Wochen liegen.

Speichere deinen Impfnachweis dauerhaft mit der Impfnachweis-App!

Du hast eine Impfung erhalten und möchtest deinen Impfnachweis speichern? Dann ist das kein Problem! Der digitale Impfnachweis wird für eine bestimmte Zeit im Impfprotokollierungssystem erstellt und gespeichert. Anschließend wird er aus dem System gelöscht. Doch nicht nur das: Wenn du möchtest, kannst du deinen Impfnachweis auch auf deinem Smartphone dauerhaft speichern. Dafür musst du nur die Impfnachweis-App herunterladen und deine Daten eingeben. So hast du deinen Impfnachweis jederzeit griffbereit und kannst ihn bei Bedarf einfach aufrufen. Also, worauf wartest du noch? Lade dir noch heute die Impfnachweis-App runter!

Arbeitnehmerdatenschutzgesetz: Recht auf Datenschutz

Du als Arbeitnehmer hast ein Recht auf Datenschutz und dein Arbeitgeber muss sich an das Arbeitnehmerdatenschutzgesetz halten. Das bedeutet, dass dein Arbeitgeber nur deinen Namen, deine Anschrift, deine Telefonnummer und deine E-Mail-Adresse erheben darf, bevor ein Arbeitsverhältnis zustande kommt. Damit soll gewährleistet werden, dass du als Arbeitnehmer über die Verwendung deiner Daten informiert bist. Sollte dein Arbeitgeber deine Daten aus weiteren Gründen erheben, so muss er dir das vorher mitteilen.

Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach DSGVO: Ausnahmen & Schutzmaßnahmen

Klar ist, dass nach Art 9 Abs. 1 DSGVO die Verarbeitung von Gesundheitsdaten grundsätzlich untersagt ist. Damit will die EU den Schutz der Privatsphäre und der Gesundheit der Personen gewährleisten. Dennoch gibt es einige Ausnahmen, die es erlauben, solche Daten zu verarbeiten. So können beispielsweise im Rahmen von Arbeitsverhältnissen, die Erhebung von Gesundheitsdaten erforderlich sein, um den Arbeitnehmer angemessen zu schützen. Darüber hinaus erlaubt die DSGVO auch die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, wenn es für die Erfüllung des Arbeitsvertrags erforderlich ist. Somit kann ein Arbeitgeber im Rahmen seiner Pflichten solche Daten verarbeiten, sofern er die Vorschriften der DSGVO einhält. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die betroffenen Personen über die Erhebung der Daten informieren muss und auch über die Art und Weise, wie die Daten verarbeitet werden. Außerdem ist es wichtig, dass ein Arbeitgeber eine angemessene Sicherheitstechnik einsetzt, um die Daten vor unbefugten Zugriffen zu schützen.

 Wer darf fragen ob ich geimpft wurde?

IfSG: Neue Regeln für Impfstatus-Erhebung von Beschäftigten

Du hast vielleicht von dem neuen Infektionsschutzgesetz (IfSG) gehört, das die Erhebung des Impfstatus‘ von Beschäftigten ermöglicht. Damit soll die Kontrolle des 3G-Nachweises (getestet, geimpft oder genesen) ermöglicht werden. Der Arbeitgeber muss die Daten erheben, es ist ihm aber nicht erlaubt, nach dem Impfstatus seiner Mitarbeiter zu fragen. Stattdessen sollten sie freiwillig darüber informiert werden. Auch wenn das IfSG einige neue Regeln aufgestellt hat, sollten Mitarbeiter in ihrer Gesundheit und ihrem Privatleben respektiert werden.

Arbeitgeberfragen zu Impfung: Wo liegt das berechtigte Interesse?

Du fragst dich, ob dein Arbeitgeber dich nach einer Impfung fragen darf? Grundsätzlich muss dein Arbeitgeber diesbezüglich nur Informationen erfragen, an denen er ein berechtigtes Interesse hat. Da es keine Impfpflicht gibt, kann er auch kein solches Interesse haben. Schließlich handelt es sich hierbei um sehr sensible persönliche Daten. Deshalb solltest du nicht zu viel preisgeben und alles, was nicht wirklich nötig ist, für dich behalten.

Impfstrategie: Arbeitgeber muss Impf-/Genesenenstatus kontrollieren

Der effektivste Weg, um zu verhindern, dass sich Menschen mit Coronavirus infizieren, ist eine umfassende Impfstrategie. Um sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter einer Organisation geschützt sind, sollte der Arbeitgeber eine Kontrolle des Impf- oder Genesenenstatus seiner Mitarbeiter durchführen. Dazu kann er Personen beauftragen, die den Impfausweis jedes Mitarbeiters kontrollieren, kopieren und die Kopie zur Akte nehmen. So kann der Arbeitgeber sicherstellen, dass alle Mitarbeiter geschützt sind und keine Gefahr für andere besteht. Regelmäßige Tests können ebenfalls dazu beitragen, ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten.

Wann gelte ich als vollständig geimpft?

Ab dem 1. Oktober gilt man als „vollständig geimpft“, wenn man drei Einzelimpfungen erhalten hat. Diese müssen nicht nur nacheinander, sondern auch innerhalb eines bestimmten Zeitraums geschehen. Genauer gesagt muss die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten stattgefunden haben. Erst dann kannst Du als vollständig geimpft gelten. Wenn Du noch Fragen hast, kannst Du gerne Deinen Arzt oder Deine Ärztin kontaktieren.

Impfdaten: Datenschutz durch Gesetz gewährleisten

Du hast sicherlich schon von dem Problem gehört: Impfdaten gehören als Gesundheitsdaten zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Dies bedeutet, dass die Verarbeitung solcher Daten unter besonders hohe rechtliche Hürden fällt. Daher ist es ohne ein entsprechendes Gesetz nicht möglich, private Impfdaten zu verarbeiten. Die Datensicherheit muss hier immer im Fokus stehen: Patientendaten müssen geschützt werden, damit niemand Zugriff auf private Informationen hat. Deshalb ist es wichtig, dass ein Gesetz vorhanden ist, welches die Verarbeitung von Impfdaten regelt. Nur so können wir sicherstellen, dass unsere persönlichen Daten geschützt sind.

Datenschutz: Impf- und Testdaten müssen nach 6 Monaten gelöscht werden

Doch bald müssen sie die wieder löschen.

Du hast zuletzt einen Corona-Test gemacht oder bist geimpft? Egal, ob du in einem Restaurant, auf einer Veranstaltung oder am Arbeitsplatz warst: Viele Unternehmen sammeln aktuell deine Impf- und Testdaten. Doch bald müssen sie diese wieder löschen. Denn die Bundesregierung hat beschlossen, dass die Daten nur für einen begrenzten Zeitraum gespeichert werden dürfen. Nach einer gesetzlichen Frist von sechs Monaten müssen Arbeitgeber sämtliche gespeicherten Daten löschen. Auch diejenigen Unternehmen, die Corona-Tests anbieten und eine Impfbescheinigung verlangen, müssen sich an diese Regelung halten. So soll ein datenschutzkonformer Umgang mit diesen sensiblen Informationen gewährleistet werden.

Kein PCR-Test nötig: Ärztliches Attest reicht für Krankheit

Nein, Du brauchst Deinem Arbeitgeber keinen PCR-Test vorzulegen, wenn Du krank bist. Ein ärztliches Attest reicht völlig aus. Es enthält allerdings keine Informationen über die genaue Krankheit, sodass Dein Arbeitgeber nicht erfährt, woran Du leidest. Allerdings ist es wichtig, dass du Deinen Arbeitgeber über Dein Krankheitsbild informierst, damit er dich entsprechend unterstützen kann.

Warum sind Name, Geburtsdatum und Testart wichtig?

Hey du, hier erfährst du, warum die Angaben Deines Namens, Geburtsdatums und der Art des Tests sowie des Zeitpunkts der Probenahme bei einem Testzertifikat so wichtig sind. Damit kann die prüfende Person nämlich nachvollziehen, wie lange der Test zurückliegt und ob die Gültigkeit noch gegeben ist. Zudem werden damit die Identität des Patienten und die Echtheit des Zertifikats bestätigt. Somit ist es absolut notwendig, dass die Angaben korrekt angegeben werden.

Keine Ablehnung wegen Nicht-Impfung: Risiko minimieren

Du solltest auf keinen Fall abgelehnt werden, wenn Du noch nicht geimpft bist. Es besteht kaum ein Risiko, wenn ausreichend Schutzkleidung zur Verfügung steht. Nach dem Bundesmantelvertrag gibt es nur wenige Ausnahmen, in denen ein Arzt Dich aufgrund begründeter Gründe ablehnen darf. Das bedeutet aber nicht, dass Du jederzeit ärztliche Hilfe bekommst, wenn Du noch nicht geimpft bist. Es ist also wichtig, dass Du Dich über mögliche Risiken informierst und Dich eventuell frühzeitig bei Deinem Arzt meldest, um Dich über etwaige Behandlungsmöglichkeiten zu informieren.

Vollständig Geimpft ab 19. März 2022: Was Du wissen musst

Ab dem 19. März 2022 gelten Menschen, die das Infektionsschutzgesetz (§ 22a) erfüllen, als vollständig geimpft. Damit ist gemeint, dass sie den Impfzyklus, bestehend aus zwei Impfstoffdosen, vollständig durchlaufen haben. Außerdem müssen sie einen PCR-Test nach der zweiten Impfung absolviert haben. Zwischen der Impfung und der Testung müssen mindestens 28 Tage vergangen sein. Du kannst Dir sicher sein, dass Du nach vollständiger Impfung und einem positiven Test bestmöglich geschützt bist.

Schlussworte

Niemand hat das Recht, dich nach deinem Impfstatus zu fragen. Wenn jemand das tut, kannst du höflich, aber bestimmt sagen, dass das niemanden etwas angeht. Wenn es jemanden interessiert, kannst du ihm erklären, warum du diese Entscheidung getroffen hast.

Fazit: Du darfst entscheiden, wem du sagst, ob du geimpft bist oder nicht. Wenn du nicht darüber sprechen möchtest, musst du das respektieren und dir nicht von anderen Druck machen lassen. Bleib standhaft und vertrau auf deine Entscheidung.

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