Das musst du über das Fragestellen nach dem Impfstatus wissen – Schütze deine Privatsphäre!

Hallo!
Du hast sicher schon viel über den Impfstatus gehört und möchtest wissen, wer dich danach fragen darf? Wir beantworten dir in diesem Artikel alle wichtigen Fragen zu diesem Thema.

Niemand darf dich nach deinem Impfstatus fragen, außer vielleicht dein Arzt oder ein anderer medizinischer Fachmann. Wenn eine Person in deinem Umfeld nach deinem Impfstatus fragt, dann kannst du ihr sagen, dass du nicht über deinen Impfstatus sprechen möchtest.

Arbeitgeber müssen Impfstatus ihrer Beschäftigten überprüfen

Du hast schon von dem neuen Infektionsschutzgesetz gehört? Bis zu seiner Inkraftsetzung durfte der Arbeitgeber den Impfstatus seiner Beschäftigten nicht abfragen. Mit dem neuen Gesetz ist er aber dazu verpflichtet, Daten zur Kontrolle des 3G-Nachweises (getestet, geimpft oder genesen) zu erheben. Bisher waren die betroffenen Personen dazu angehalten, den Arbeitgeber über den Status zu informieren. Nun muss der Arbeitgeber selbst aktiv werden und sicherstellen, dass die 3G-Voraussetzungen erfüllt sind. Auf diese Weise soll ein effektiver Schutz vor einer Ansteckung am Arbeitsplatz gewährleistet werden.

Aktueller Impfstatus: Auskunft & Nachweis vom Arbeitgeber einholen

Du als Arbeitnehmer*in kannst vom Arbeitgeber verlangen, dass er dir Auskunft darüber gibt, ob er die Notwendigkeit eines Impfschutzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sieht. Darüber hinaus kann er auch die Vorlage eines Impfnachweises verlangen. Daher solltest du in regelmäßigen Abständen prüfen, ob dein Impfstatus aktuell ist und gegebenenfalls einen Nachweis vorlegen. Dies kann ein Impfausweis oder ein ärztliches Attest sein. Achte darauf, dass du immer einen aktuellen Nachweis hast, um eine mögliche Anforderung des Arbeitgebers zu erfüllen.

Neue Regel: Arbeitgeber müssen Corona-Daten sofort löschen

Du hast dich gefragt, was mit den Daten danach passiert? Sorge jetzt nicht mehr – Laut einer neuen Regel müssen Arbeitgeber alle Corona-Daten, die sie gesammelt haben, sofort löschen. Das heißt, dass du keine Angst mehr haben musst, dass dein Arbeitgeber deine Daten speichert und auch nicht, dass sie an Dritte weitergegeben werden. Diese neue Regel stellt sicher, dass alle Daten, die du angegeben hast, nur für den Moment, in dem du sie angegeben hast, benutzt werden und danach sofort gelöscht werden. Auf diese Weise kannst du sicher sein, dass deine Daten nicht missbraucht werden. Zudem stellt die Regel sicher, dass Arbeitgeber nicht nach Corona-Test oder Impfstatus fragen dürfen, wenn sie dich einstellen wollen.

EU-Impfzertifikate: 270 Tage Gültigkeit ohne Booster

Gemäß EU-Verordnung 2021/2288 sind die EU-Impfzertifikate ohne Booster bei grenzüberschreitenden Reisen grundsätzlich 270 Tage gültig. Wenn Du Dein Impfzertifikat verlängern möchtest, kannst Du dafür eine Auffrischungsimpfung machen. Dann gilt es zeitlich unbegrenzt. Dieses Zertifikat ist für Dich gültig, wenn Du in ein anderes Land in der EU reisen möchtest. Es wird Dir helfen, eine sichere und geschützte Reise zu ermöglichen. Es ist wichtig, dass Du Dein Impfzertifikat bei jedem Grenzübertritt vorzeigst.

Impfstatus-Anfragen - Antworten und Rechte

COVID-19-Impfung für Kinder und Jugendliche – Comirnaty (BioNTech/Pfizer)

Du hast von der COVID-19-Pandemie gehört und vielleicht auch schon darüber gelesen, dass eine Impfung empfohlen wird. Doch welche Impfungen sind für Kinder und Jugendliche geeignet? Im Alter von zwölf bis 17 Jahren wird die COVID-19-Impfung mit zwei Dosen des mRNA-Impfstoffs Comirnaty (BioNTech/Pfizer) empfohlen. Dieser Impfstoff ist sehr sicher und wirksam und bietet einen hervorragenden Schutz vor COVID-19. Darüber hinaus ist eine Grundimmunisierung mit zwei Impfungen bei individuellem Wunsch von Kindern und Eltern nach ärztlicher Aufklärung möglich. Wenn du Fragen zur COVID-19-Impfung hast oder eine Beratung wünschst, melde dich bei deinem Kinderarzt oder deiner Kinderärztin. Sie können dir helfen, die richtige Entscheidung für dich und deine Familie zu treffen.

Datenschutz beim Arbeitgeber: Schritte zur Umsetzung

Es ist wichtig, dass der Arbeitgeber einige Schritte unternimmt, um sicherzustellen, dass sein Unternehmen den Datenschutz einhält. Eine Möglichkeit ist, dass der Arbeitgeber Personen beauftragt, die den Impf- oder Genesenenstatus kontrollieren und dokumentieren. Diese Personen sollten dann den Impfausweis kontrollieren, kopieren und die Kopie zur Akte nehmen. Dazu sollten sie jedoch zunächst eine schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers einholen, die aufzeigt, dass er seine Einwilligung in die Verarbeitung seiner Daten gegeben hat. Zudem sollte der Arbeitgeber auch festlegen, wie lange die Daten gespeichert werden dürfen und wie sie geschützt werden. So können sie sicherstellen, dass ihr Unternehmen den Datenschutz einhält und die Daten sicher sind.

Kann mein Arbeitgeber mich zu einem Corona-Test verpflichten?

Du fragst Dich, ob Dein Arbeitgeber Dich verpflichten kann, frühzeitig einen Corona-Test zu machen? Momentan ist das noch umstritten, obwohl klar ist, dass niemand zum Freitesten gezwungen werden kann. Trotzdem solltest Du Dich informieren, ob Dein Unternehmen dieses Angebot anbietet. Wenn ja, kann es eine gute Möglichkeit sein, um sicherzustellen, dass im Betrieb alles sicher und gesund ist. Auch wenn es keine Pflicht ist, kann es für Dich als Mitarbeiter eine gute Gelegenheit sein, frühzeitig mögliche Symptome zu erkennen und einer weiteren Ausbreitung des Virus entgegenzuwirken. Informiere Dich deshalb genau über die Regelungen Deines Arbeitgebers.

Darf ich meinem Arbeitgeber über meine Krankheitsursache berichten?

Du musst deinem Arbeitgeber während oder nach der Arbeitsunfähigkeit nicht unbedingt eine Auskunft über die Krankheitsursache geben. Die Art der Krankheit und ihre medizinische Ursache müssen deinen Arbeitgeber nicht interessieren. Allerdings darf er dich nach deinem Gesundheitszustand fragen, du musst diese Frage jedoch nicht beantworten. Wichtig ist, dass du dir deiner Rechte bewusst bist und diese auch einhältst. Sollte dein Arbeitgeber ungefragt über deine Krankheit und deren Ursache Bescheid wissen wollen, kannst du ihm diese Informationen verweigern.

Krankheiten am Arbeitsplatz: Auskunftspflicht nur bei Arbeitsunfähigkeit (50 Zeichen)

Grundsätzlich musst du als Arbeitnehmer*in weder deinem Arbeitgeber noch deinen Kolleg*innen Auskunft über deine Krankheiten geben. Lediglich wenn du arbeitsunfähig bist, musst du deinem Arbeitgeber das anzeigen und die voraussichtliche Dauer mittels einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mitteilen. Solltest du zudem aufgrund deiner Erkrankung längere Zeit ausfallen, kann es aber in bestimmten Fällen vorkommen, dass dein Arbeitgeber Nachfragen stellt, um besser planen zu können. Diese Informationen müssen aber nicht zwingend preisgegeben werden.

Arbeiten mit Corona-Infektion: Tipps und Hygieneregeln

Du hast eine Corona-Infektion und musst arbeiten? Das ist schwierig. Man kann nicht einfach so ins Büro gehen, wenn man krank ist. Wenn du von einem Arzt krankgeschrieben wurdest, ist es wichtig, dass du dich an seine Anweisungen hältst und dich nicht in Gefahr bringst. Aber auch wenn du nicht krankgeschrieben bist, solltest du vorsichtig sein. Versuche, so wenig Kontakt wie möglich zu haben und achte auf die Hygieneregeln. Wenn du vor Ort arbeitest, ist es eine gute Idee, eine Maske zu tragen und regelmäßig die Hände zu waschen. Auch solltest du dich regelmäßig auf Symptome überprüfen und wenn etwas auftritt, sofort einen Arzt aufsuchen.

 Alt-Attribut für Impfstatus-Frageerlaubnis

Krankmeldung: Arbeitgeber muss sich auf Mitarbeiterwohl konzentrieren

Nein, Du bist nicht dazu verpflichtet, Deinem Arbeitgeber einen PCR-Nachweis über Deine Infektion vorzulegen. Eine Krankschreibung des Hausarztes reicht absolut aus. Diese ist nicht krankheitsspezifisch, sodass Dein Arbeitgeber nicht erfährt, weshalb Du krank bist. Das ist aber auch nicht nötig, denn der Arbeitgeber muss sich lediglich auf das Wohl seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter konzentrieren. Wenn Du krank bist, musst Du einfach Deinen Arzt kontaktieren und Dich krankschreiben lassen. Der Arbeitgeber wird Dir dann automatisch die nötige Freistellung geben.

Kündigungsschutz für nichtgeimpfte Mitarbeiter: Arbeitsgericht Berlin entscheidet

Der Chef eines Betriebs hat das Recht, seinen Mitarbeitern eine 2G-Regel aufzuerlegen. Dies bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer, der sich gegen Covid-19 nicht impfen lassen möchte, gekündigt werden kann. Das Arbeitsgericht Berlin hat kürzlich entschieden, dass das Unternehmen in diesem Fall sein Recht ausüben darf. Der Grund dafür ist, dass der Betrieb seine Mitarbeiter schützen möchte und das Risiko einer Ansteckung dadurch verringert wird.

Der Kündigungsschutz kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Einhaltung dieser Regel für einen geimpften Mitarbeiter nicht verpflichtend ist. Es ist aber wichtig, dass der Arbeitgeber die Entscheidung fair und klar begründet und dem Arbeitnehmer eine angemessene Frist zur Entscheidungsfindung einräumt. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Kündigung nicht als willkürlich oder diskriminierend wahrgenommen wird.

COVID-Zertifikat: Persönliche Daten sichern & eindeutige Kennung nutzen

Du hast ein COVID-Zertifikat? Dann wirst du wissen, dass jedes Zertifikat einige personenbezogene Daten enthält. Dazu gehören dein Name, Vorname und Geburtsdatum. Diese Daten werden durch eine elektronische Signatur des Robert-Koch-Instituts gesichert. Zudem enthält jedes Zertifikat eine eindeutige Kennung, die allerdings keine Angaben über deine Person macht. Damit stellt die Kennung sicher, dass dein Zertifikat einzigartig ist und nicht von einer anderen Person verwendet wird.

MMR-Impfung für Babys: Wann & Warum empfohlen wird

Du hast noch nicht alle Impfungen für dein Baby bekommen? Dann mach dich schlau! Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt eine Kombinationsimpfung gegen Masern, auch bekannt als MMR-Impfung. Als Babys und Kleinkinder solltest du die erste MMR-Impfung im Alter von 11-14 Monaten erhalten. Denk daran, dass du zwei Impfstoffdosen brauchst, um vollständig geschützt zu sein. Es ist wichtig, dass du alle Impfungen gemäß dem Stufenplan des Robert-Koch-Instituts erhältst, um dein Kind bestmöglich vor Erkrankungen zu schützen. Wenn du Fragen zur Impfung hast, kannst du dich gerne an deinen Arzt oder deine Ärztin wenden.

Gültigkeit des Impfzertifikats: 365 Tage ab 3. Impfung

Das Impfzertifikat, das Du nach der 3. Impfung erhältst, ist 365 Tage lang gültig. Egal, ob Du eine Impfung mit dem Impfstoff Jcovden oder eine 3er Impfung erhalten hast, Dein Impfzertifikat ist ab dem Tag der 3. Impfung gültig. Du kannst dann Deinen Impfausweis als Nachweis für Deine vollständige Impfung vorlegen. Es ist wichtig, dass Du Dein Impfzertifikat aufbewahrst, denn nur so kannst Du bei Bedarf belegen, dass Du vollständig geimpft bist.

Geimpft nach § 22a Infektionsschutzgesetz – So gehts

Seit dem 19. März 2022 gilt laut Infektionsschutzgesetz (§ 22a) als vollständig geimpft, wer bestimmte Bedingungen erfüllt. Diese sind neben der Impfung einer nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion mittels PCR-Test. Der Test muss nach der zweiten Impfung durchgeführt werden und 28 Tage nach der Testung müssen vergangen sein. Für die Impfung selbst müssen alle notwendigen Impfstoffe verabreicht werden, die vom Robert-Koch-Institut empfohlen werden. Diese Impfungen müssen in einem Zeitspanne von höchstens 9 Monaten erfolgt sein. So kannst Du Dir einen Impfschutz sichern, der Dich bestmöglich vor einer Ansteckung schützt.

Genesenenstatus für Geimpfte: 6 Monate Gültigkeit

Seit Anfang Februar 2022 ist der Genesenenstatus für vor einer Erkrankung Geimpfte wieder sechs Monate gültig. Bei ungeimpften Personen, welche bereits genesen sind, beträgt die Gültigkeit des Genesenenstatus drei Monate. Damit können diese Personen weiterhin einige Einschränkungen, die aufgrund der Erkrankung zur Anwendung kamen, umgehen. Dafür musst du aber deinen Impf- oder Genesenenstatus bei der jeweiligen Stelle vorweisen.

3G-Regel und Homeoffice: Neuer Schwung im Arbeitsleben

Du hast den letzten Lockdown überstanden und bist gespannt auf die neuen Regelungen, die dein Arbeitgeber eingeführt hat? Dann stelle ich sie dir hier kurz vor: Mit der 3G-Regel kommt neuer Schwung ins Arbeitsleben. Ab sofort darf nur noch derjenige in einen Betrieb, der entweder geimpft, genesen oder tagesaktuell getestet ist. Somit ist gewährleistet, dass niemand mit dem Virus in Kontakt kommt. Darüber hinaus darfst du deine Arbeit auch weiterhin von zuhause aus erledigen. Denn auch die Homeoffice-Regelung kehrt zurück. Das bedeutet für dich, dass du flexibel entscheiden kannst, ob und wann du von zuhause aus arbeitest. Achte aber darauf, dass du bei der Arbeit von zuhause aus deine Pausen einhältst und ausreichend Ruhephasen einplanst. Damit du nicht übermüdet bist und deine Arbeit noch besser erledigen kannst.

Auffrischungsimpfung nach SARS-CoV-2-Infektionen empfohlen

Du hast bereits mehr als drei SARS-CoV-2-Infektionen durchgemacht? Dann empfehlen wir Dir, eine Auffrischimpfung zu machen, die frühestens 6 Monate nach der letzten Impfstoffdosis oder der letzten SARS-CoV-2-Infektion mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen sollte. Dadurch stärkst Du Deine Immunität und schützt Dich und andere vor einer weiteren Ansteckung. Nutze die Möglichkeit, Dich impfen zu lassen und bleib gesund!

Krankengeld: Entschädigung vom Arbeitgeber und zuständiger Behörde

Der Arbeitgeber muss die Entschädigung für die ersten sechs Wochen des Krankenstandes auszahlen. Die zuständige Behörde erstattet ihm diese dann auf Antrag zurück. Ab der siebten Woche des Krankenstandes erhalten Arbeitnehmer*innen dann eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt von der zuständigen Behörde. Die Entschädigung erhält man, solange der Krankenstand anhält. Sollte man nach der Beendigung des Krankenstandes noch Leistungen beziehen, wird die Entschädigung direkt von der zuständigen Behörde bezahlt.

Schlussworte

Nach dem Impfstatus dürfen nur Personen fragen, die dazu berechtigt sind, zum Beispiel Ärzte, Krankenschwestern und andere medizinische Fachkräfte. Leute aus dem privaten Umfeld dürfen nicht nach dem Impfstatus fragen, weil es eine private Sache ist.

Niemand hat das Recht, nach deinem Impfstatus zu fragen, es sei denn, du willst es freiwillig preisgeben. Es ist wichtig, dass du deine Rechte kennst und dich daran hältst. Es ist wichtig, dass du deine persönlichen Informationen schützt und diejenigen, die danach fragen, zur Rechenschaft ziehst. Du musst entscheiden, wem du deinen Impfstatus mitteilst, aber denke daran, es liegt ganz bei dir.

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